Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.02.2008

Rechtsprechung
   BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07   

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https://dejure.org/2008,2736
BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07 (https://dejure.org/2008,2736)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07 (https://dejure.org/2008,2736)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2008 - VIII ZR 184/07 (https://dejure.org/2008,2736)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO 44/2001/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach EuGVVO - Vorlage an den EuGH

  • unalex.eu

    Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO
    Vertragsgerichtsstand - Erfüllungsort bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen - Gemischter Vertrag mit kauf- und dienstvertraglichen Elementen - Ort der Lieferung beim Kaufvertrag

  • Judicialis

    Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b

  • ra.de
  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüssel-I-VO 5 Nr. 1 lit. b
    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Abgrenzung des Verkaufs beweglicher Sachen von der Erbringung von Dienstleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Abgrenzung Dienstleistung - Verkauf von Sachen: Zuständigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung Dienstleistung - Verkauf von Sachen: Zuständigkeit? (IBR 2008, 1171)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3001
  • EuZW 2008, 704
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Dieses Kriterium habe er auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenigen aus der Lieferverpflichtung an sich angewendet wissen wollen (Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Rdnr. 26, 39 - Color Drack GmbH/Lexx International Vertriebs GmbH).

    Zugleich hat der Gerichtshof entschieden, dass die genannte Regel auch im Falle mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar sei und dass bei mehreren Lieferorten unter dem Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO grundsätzlich derjenige Ort zu verstehen sei, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 40).

    Er hat nur den mit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO verfolgten Zweck hervorgehoben, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind und es ermöglichen, den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 19 f., 30).

    Nach dem genannten Zweck der Verordnung 44/2001, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, und unter Berücksichtigung des Ziels, bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen möglichst bei dem Gericht zu begründen, zu dem über den nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung die engste Verbindung besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 39 f.; so auch schon zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Urteil vom 19. Februar 2002, aaO, Rdnr. 32), erscheint es geboten, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Vertragspflichten aus den zwischen den Parteien streitigen Lieferverträgen grundsätzlich an einem einzigen Erfüllungsort zu konzentrieren.

    Angesichts des mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verfolgten Ziels, aus Gründen der Sachnähe dasjenige Gericht als zur Entscheidung berufen anzusehen, zu dem über den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung die engste räumliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 22 f., 40), liegt es nahe, eine Anknüpfung nach dem jeweiligen Schwerpunkt der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden vertraglichen Leistungspflichten zu wählen, wie dies angesichts des Fehlens anderer tauglicher Anknüpfungskriterien ähnlich etwa in Art. 3 Abs. 2 CISG oder Art. 6 Abs. 2 des UN-Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 geschehen ist.

    aa) Die Frage, von welchem Lieferort bei Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auszugehen ist, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt, war vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007 (aaO) umstritten und ist umstritten geblieben (vgl. Piltz, NJW 2007, 1801, 1802).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Eine autonome Auslegung des Begriffs des Erfüllungsorts hat der Gerichtshof im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in ständiger Rechtsprechung nicht für angezeigt erachtet (z.B. Urteil vom 19. Februar 2002 - C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Rdnr. 36 - Besix SA/WABAG).

    Nach dem genannten Zweck der Verordnung 44/2001, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, und unter Berücksichtigung des Ziels, bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen möglichst bei dem Gericht zu begründen, zu dem über den nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung die engste Verbindung besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 39 f.; so auch schon zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Urteil vom 19. Februar 2002, aaO, Rdnr. 32), erscheint es geboten, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Vertragspflichten aus den zwischen den Parteien streitigen Lieferverträgen grundsätzlich an einem einzigen Erfüllungsort zu konzentrieren.

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass der Lieferort den Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus der Lieferverpflichtung festlegt (EuGH, aaO, Rdnr. 26, 39; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806, Rdnr. 14 f.).
  • OLG Oldenburg, 20.12.2007 - 8 U 138/07

    Vorbringen neuer Angriffsmittel und Verteidigungsmittel; Beantragung

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Während die Oberlandesgerichte Hamm und Köln die Auffassung vertreten, dass zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen derjenige Ort sei, an dem der Käufer die Sache körperlich entgegennehme und damit die Verfügungsgewalt über sie erlange (OLG Hamm, OLGR 2006, 327, 330; OLG Köln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesgericht Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungskäufen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege, an dem der Verkäufer die Ware dem mit dem Transport zum Käufer beauftragten Spediteur übergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR 2008, 112, 118).
  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 19 U 120/05

    Erfüllungsort

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Während die Oberlandesgerichte Hamm und Köln die Auffassung vertreten, dass zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen derjenige Ort sei, an dem der Käufer die Sache körperlich entgegennehme und damit die Verfügungsgewalt über sie erlange (OLG Hamm, OLGR 2006, 327, 330; OLG Köln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesgericht Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungskäufen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege, an dem der Verkäufer die Ware dem mit dem Transport zum Käufer beauftragten Spediteur übergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR 2008, 112, 118).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2007 - 5 U 99/07

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Während die Oberlandesgerichte Hamm und Köln die Auffassung vertreten, dass zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen derjenige Ort sei, an dem der Käufer die Sache körperlich entgegennehme und damit die Verfügungsgewalt über sie erlange (OLG Hamm, OLGR 2006, 327, 330; OLG Köln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesgericht Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungskäufen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege, an dem der Verkäufer die Ware dem mit dem Transport zum Käufer beauftragten Spediteur übergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR 2008, 112, 118).
  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    aa) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 26. Oktober 1993 (XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, unter II 2 a cc (1)) den in Art. 29 Abs. 1 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zur Bestimmung des auf Verbraucherverträge anwendbaren Rechts verwendeten Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" unter Rückgriff auf Art. 5 des Römischen EWG-Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ) autonom dahin ausgelegt, dass es bei diesem weit zu verstehenden Begriff um Dienstverträge gehe, die keine Arbeitsverträge seien, um Werk- und Werklieferungsverträge (Herstellung neuer Sachen und Reparaturen) und um Geschäftsbesorgungsverhältnisse.
  • BGH, 19.03.1997 - VIII ZR 316/96

    Zum Widerruf des Erwerbs eines Teilzeitwohnrechts (Appartement auf Gran Canaria)

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Soweit auch der erkennende Senat diese Formulierung in seinem Urteil vom 19. März 1997 (BGHZ 135, 124, 130 f.) aufgegriffen hat, war dies mit dem Hinweis verbunden, dass es bei der Erbringung von Dienstleistungen um tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund derartiger Verträge gehe.
  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Unter der Geltung des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einer Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag entschieden, dass der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen sei, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige vertragliche Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar seien (Urteil vom 29. Juni 1994 - C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Rdnr. 29 - Custom Made Commercial Ltd./Stawa Metallbau GmbH).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 19 U 5/08

    Internationale Zuständigkeit: Zahlungsanspruch aus der Herstellung und Lieferung

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Vergleichbar ist in Teilen der deutschen Instanzrechtsprechung (OLG Köln, OLGR 2005, 380 f.; IHR 2007, 164, 166; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2008 - 19 U 5/08, Tz. 19, zitiert nach juris) wie auch in der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 20. Februar 2006 - 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11) bei Verträgen mit Kauf- und Dienstleistungselementen darauf abgestellt worden, welche Leistung im Vordergrund steht und deshalb als vertragscharakteristisch einzustufen ist.
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2007 - 16 U 230/06

    Internationale Zuständigkeit: Handelsvertreterverträge vom Dienstleistungsbegriff

  • OLG Köln, 01.09.2006 - 19 U 65/06

    Erfüllungsort und Gerichtsstand im europäischen Geschäftsverkehr

  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08

    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf:

    Nach anderer Auffassung hat die Bestimmung nach rein tatsächlichen Kriterien ohne Rückgriff auf die jeweils zur Anwendung kommenden materiell-rechtlichen Regelungen autonom zu erfolgen, hier nach dem Ort, an dem der Käufer die Ware als vertragsgemäße Lieferung tatsächlich abnimmt (zum Meinungsstand Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 184/07, IHR 2008, 189, Tz. 18 ff.).

    bb) Auf Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Juli 2008 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25. Februar 2010 (Rs. C-381/08, NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH / KeySafety Systems Srl) die Frage wie folgt beantwortet:.

  • BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 156/07

    Begriff des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

    Im Rahmen der Verordnung wird der Lieferort als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein- und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 24 ff.; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 184/07, ZGS 2008, 390, Tz. 18 m.w.N.).

    Es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf die streitige Frage, welcher Ort der nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO maßgebliche Lieferort ist, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008, aaO, m.w.N., und Hau, IPRax 2009, 44 f. m.w.N.), nicht an.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 4 U 72/07

    Voraussetzungen einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung; Begriff des

    Der Umstand, dass die Klägerin bei der Produktion der Deckenelemente bestimmte Anforderungen der Beklagten zu berücksichtigen hatte, reicht nicht aus, um die Verpflichtungen der Klägerin als "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne der EuGVVO zu qualifizieren (vgl. zum Begriff des Verkaufs im Sinne der EuGVVO in derartigen Fällen OLG Karlsruhe - 19. Zivilsenat -, Urteil v. 12.06.2008 - 19 U 5/08 -, Rn. 19, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss v. 09.07.2008 - VIII ZR 184/07 -, Rn. 17 - Vorlagebeschluss an den EuGH - Kropholler, a.a.O., Art. 5 Rn. 40; im Ergebnis ebenso BGH, NJW-RR 2005, 1518; vgl. im übrigen zur Abgrenzung von Kaufverträgen im Anwendungsbereich des CISG auch Art. 3 Abs. 1 CISG).

    Nur dieses an der tatsächlichen Lieferung beim Versendungskauf orientierte Verständnis entspricht dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO (vgl. OLG Hamm, IPRax 2006, 290; OGH Wien, Entscheidung vom 14.12.2004 - 1 Ob 94/04 m -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss v. 09.07.2008 - VIII ZR 184/07 -, Rn. 21, Vorlagebeschluss an den EuGH; Huber/Widmer in Schlechtriem/Schwenzer a.a.O. Art. 31 CISG, Rn. 96; anders Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 5 EuGVVO, Rn. 86; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rn. 53; Piltz, NJW 2002, 789, 793).

  • LG Augsburg, 23.02.2010 - 2 HKO 1711/09

    Zulässigkeit der Klage bei schlüssig behaupteter Gerichtsstandsvereinbarung,

    Dies ergibt sich daraus, dass die EuGVVO auf eine Vereinheitlichung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch Zuständigkeitsvorschriften abzielt, die in hohem Maße vorhersehbar sind und es einer Partei ermöglichen, ohne Schwierigkeiten festzustellen, vor welchem Gericht sie klagen oder verklagt werden kann (EuGH NJW 2007, 1799, 1800; Vorlagebeschluss des BGH, NJW 2008, 3001, 3004).

    Dabei kann offenbleiben, ob ein Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zustandegekommen ist, da es im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO nicht auf rechtliche Wertungen ankommt, sondern nur auf die äußeren Leistungsabläufe (BGH NJW 2008, 3001, 3005).

    (vgl. BGH, NJW 2008, 3001, 3004).

  • OLG München, 14.01.2009 - 20 U 3863/08

    Internationaler Warenkauf: Erfüllungsortvereinbarung durch Einbeziehung von

    Die höchst umstrittene Frage (vgl. BGH vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07), ob und unter welchen Voraussetzungen Lieferverträge - wie hier - mit bestimmten Dienstleistungsverpflichtungen für die Bestimmung einer gerichtlichen Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort gemäß dem besonderen gesetzlichen Gerichtsstand in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO als Verkauf beweglicher Sachen oder als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen sind, kann hier dahinstehen.

    Aus demselben Grund verbot sich eine Aussetzung des Verfahren bis zur Entscheidung über die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07.

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2008 - 16 U 39/08

    Formularmäßige Vereinbarung eines Gerichtsstandes; Begriff des Erfüllungsorts

    Aus diesem Grund und entsprechend dieser Zwecksetzung ist losgelöst von allen rechtlichen Kategorien der einzelnen Mitgliedsstaaten nach der Meinung des Bundesgerichtshofs sowohl für eine Klage auf Lieferung der Kaufsache als auch für eine Klage auf Zahlung des Kaufpreises der Ort als Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO anzusehen, an dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gelieferte Sache erlangt oder sie nach dem Vertrag hätte erlangen müssen (BGH, Vorlagebeschluss vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07, Rz. 21 bei juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07   

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https://dejure.org/2008,3001
BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07 (https://dejure.org/2008,3001)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07 (https://dejure.org/2008,3001)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigene Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht mit unterschiedlichen Anforderungen nach der Fachanwaltsordnung; Einstufung einer Fallbearbeitung im Arbeitsförderungsrecht oder Sozialversicherungsrecht in das Fachgebiet Arbeitsrecht bei ...

  • Anwaltsblatt

    FAO §§ 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1
    Fachanwalt für Arbeitsrecht: Abgrenzung zum Sozialrecht

  • Judicialis

    FAO § 5 Satz 1 Buchstabe c; ; FAO § 10 Nr. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FAO § 5; FAO § 10
    Anforderungen an den Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht durch Bearbeitung von Fällen aus dem Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht

  • BRAK-Mitteilungen

    Fachanwalt - Tätigkeit im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht

  • rechtsportal.de

    FAO § 5 S. 1 lit c § 10 Nr. 1
    Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht; Bearbeitung von Fällen im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fachanwaltstitel: Fallbearbeitung im Arbeitsrecht gem. §§ 5, 10 FAO kann u. U. auch Sozialversicherungsrecht umfassen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3001 (Ls.)
  • NJW-RR 2008, 925
  • NZA 2008, 607
  • VersR 2009, 379
  • DB 2008, 1264
  • AnwBl 2008, 371
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00

    Berücksichtigung von Zeiten als Syndikusanwalt beim Erwerb einer

    Auszug aus BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07
    a) Die berücksichtigungsfähige (dazu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 538; vgl. auch Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131) ergänzte Fallliste der Antragstellerin weist 59 Fallbearbeitungen aus.
  • BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 75/99

    Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des kollektiven

    Auszug aus BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07
    Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die kollektiv-arbeitsrechtlichen Fragen im Mittelpunkt stehen; es genügt vielmehr, wenn das kollektive Arbeitsrecht für den Fall substanzielle Bedeutung hat (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 75/99, NJW 2001, 976, 977).
  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12

    Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an

    Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10-13).

    Diese Fallbearbeitungen genügen, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, nur dann für den Erwerb nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3301 Rn. 10 - 13).

    aa) Ein solcher Bezug zum Arbeitsrecht ist, anders als dies der Kläger dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 (AnwZ (B) 17/07, aaO) entnehmen will, nicht schon dann gegeben, wenn sich in Fällen, die dem Sozialversicherungs- oder Arbeitsförderungsrecht zuzuordnen sind (§ 10 Nr. 1 Buchst. e FAO), eine arbeitsrechtliche Frage stellen könnte.

    Denn § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO legt nicht fest, welche Art von Fallbearbeitungen für die Fachanwaltsbezeichnung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind, sondern bestimmt nur, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 11).

    Diese Regelung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ohne Grundkenntnisse auf den angrenzenden Rechtsgebieten des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts seiner Aufgabe in vielen Fällen nicht gerecht werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO).

    Eine Befassung mit solchen Fällen kann daher nur dann Ausweis praktischer Erfahrung auf den Kerngebieten des Arbeitsrechts sein, wenn die Fälle arbeitsrechtliche Bezüge besitzen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 ff.).

    (2) Einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht weist ein Fall, der auf dem Gebiet des Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrechts liegt, entgegen der Auffassung des Klägers nur dann auf, wenn bei ihm arbeitsrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung (tatsächlich) eine Rolle spielen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12 [für Arbeitsrecht]; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9 [für Erbrecht]).

    (3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus dem Passus im Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 (AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 14), in dem der Senat bestimmte sozialversicherungsrechtliche Widerspruchsverfahren (zum Gegenstand dieser Verfahren vgl. AGH Koblenz, Beschluss vom 10. November 2006 - 1 AGH 13/06, juris Rn. 18) mit der Begründung als arbeitsrechtliche Verfahren anerkannt hat, "diese Fallbearbeitungen werfen nicht nur sozialrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder nach der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers auf" nicht herzuleiten, der Senat bejahe bei Randgebieten zum Arbeitsrecht schon dann einen ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug, wenn Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht eine Rolle spielen könnten.

    (a) Der Senat hat mit diesen Ausführungen die in demselben Senatsbeschluss erstmals aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Anerkennungsfähigkeit von sozialversicherungs- und arbeitsförderungsrechtlichen Fällen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 - 12) nicht relativiert, sondern sie lediglich auf die konkret zu beurteilenden Fälle übertragen.

    Dies reicht für den Erwerb einer arbeitsrechtlichen Expertise nach den vom Senat aufgestellten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9) und oben (unter I 2 a aa) beschriebenen Maßstäben nicht aus.

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

    Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und

    Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.).

    Die Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO (Arbeitsrecht) und § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO (Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts; Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff.; vgl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. k FAO (Verkehrsrecht) und § 14d Nr. 2 FAO (Versicherungsrecht) Senatsurteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13, juris Rn. 11 f.) sind auf die - hier zu beantwortende - Frage übertragbar, ob Fälle aus den in § 14j Nr. 6 FAO genannten Bereichen nur dann ausreichende Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht ausweisen, wenn sie urheber- oder medienrechtliche Bezüge besitzen.

    (1) Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Fachanwaltsbezeichnungen gebieten ein Verständnis von § 14j Nr. 6 FAO im Sinne eines erforderlichen urheber- oder medienrechtlichen Bezuges der Fallbearbeitungen aus den dort genannten Rechtsbereichen (vgl. für § 5 Abs. 1 Buchst. c und § 10 Nr. 1 FAO Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 12; zu § 5 Abs. 1 Buchst. a und § 8 FAO (Verwaltungsrecht) vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11).

    Vor allem aber rechnet derjenige, der einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aufsucht, nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu wesentlichen Teilen - § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO lässt insoweit bis zu 65 von 80 Fällen zu - durch telekommunikationsrechtliche Fallbearbeitungen erworben hat, die keinen Bezug zum Urheber- und Medienrecht aufweisen (vgl. zu den Fachanwaltsbezeichnungen für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO; zur Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013, aaO; zum Fachanwalt für Verkehrsrecht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO).

    Fälle aus dem Telekommunikationsrecht können diesen Zweck daher nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber- oder medienrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch urheber- oder medienrechtliche Fragen eine Rolle spielen (vgl. zum Fachanwalt für Arbeitsrecht Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO; zum Fachanwalt für Verkehrsrecht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO Rn. 11 f.).

    Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Fachanwaltsordnung in § 1 Satz 2 FAO nicht eine einheitliche Fachanwaltsbezeichnung für das Urheber- und Medienrecht sowie für das Informationstechnologierecht kennt, sondern für das Urheber- und Medienrecht einerseits und das Informationstechnologierecht andererseits jeweils eine eigene Fachanwaltsbezeichnung mit unterschiedlichen Anforderungen vorsieht (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. q in Verbindung mit § 14j FAO und § 5 Abs. 1 Buchst. r in Verbindung mit § 14k FAO; zu den unterschiedlichen Fachanwaltsbezeichnungen für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 13).

    Fälle aus dem Telekommunikationsrecht können diesen Zweck nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber- oder medienrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch urheber- oder medienrechtliche Fragen eine Rolle spielen (vgl. zu § 10 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 FAO Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 12; vgl. zu § 14d Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Buchst. k FAO Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO).

  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung;

    Denn hierfür reicht bereits aus, dass auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 9; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff. [zum Arbeitsrecht]).
  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08

    Voraussetzungen der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht

    Fälle aus den in § 14f FAO genannten Rechtsgebieten außerhalb des Erbrechts können als erbrechtliche Fälle nur anerkannt werden, wenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135 Tz. 10 zum Arbeitsrecht).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - 1 AGH 44/12

    Zum Begriff der rechtsförmlichen Verfahren bei der Erlangung des

    Fälle aus den in § 14f FAO genannten Rechtsgebieten außerhalb des Erbrechts können als erbrechtliche Fälle nur anerkannt werden, wenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135 Tz. 10 zum Arbeitsrecht).

    Hinsichtlich des Fachanwalts für Arbeitsrecht hat der BGH ausgeführt (NJW 2008, 3001):.

  • BGH, 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18

    Nachweis des erforderlichen Mindestquorums an gerichtlichen Verfahren als

    Der Senat hat bereits für andere Fachanwaltsbezeichnungen entschieden, bei denen die Fachanwaltsordnung den Nachweis besonderer Kenntnisse bestimmter Rechtsgebiete "in Grundzügen" verlangt, dass eine Berücksichtigung von Fällen aus diesen Rechtsgebieten im Rahmen des praktischen Fallquorums gemäß § 5 FAO voraussetzt, dass ein spezifischer Bezug zur eigentlichen Spezialmaterie des jeweiligen Fachanwaltsgebiets gegeben ist (für die Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts beim Fachanwalt für Arbeitsrecht, § 10 Nr. 1 Buchst. e) FAO: Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 12; für die Grundzüge des Telekommunikationsrechts beim Fachanwalt für Urheber und Medienrecht, § 14j Nr. 6 FAO: Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 10 ff.; ähnlich für den Begriff des Versicherungsrechts in § 14d Nr. 2 FAO beim Fachanwalt für Verkehrsrecht: Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13, NJW-RR 2015, 253 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 60/12

    Fachanwaltserwerb im Bau- und Architektenrecht: Durchführung eines Fachgesprächs

    Darüber hinaus ist das öffentliche Baurecht "klassisches" Aufgabengebiet des Fachanwalts für Verwaltungsrecht (§ 8 Nr. 2 Buchst. a FAO), wohingegen es für das hier relevante Fachgebiet in § 14e Nr. 4 FAO auf die Grundzüge beschränkt wurde (vgl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. c, § 10 Nr. 1 FAO a.F. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 05.07.2013 - AnwZ (Brfg) 58/12

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Verleihung einer

    Im Hinblick auf die in den Senatsbeschlüssen vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, AnwBl. 2008, 371 und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 ff. getroffenen Aussagen und deren unterschiedlichen Deutung durch den Kläger einerseits und den Anwaltsgerichtshof andererseits kann nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens beurteilt werden, ob der Anwaltsgerichtshof zutreffend solche Fallbearbeitungen zum Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechts für ungeeignet gehalten hat, die arbeitsförderungs- oder sozialversicherungsrechtliche Verfahren betrafen, in denen die Frage nach der Erwerbsfähigkeit des jeweiligen Mandanten eine Rolle spielte.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08

    Gestattung des Führens der Bezeichnung "Fachanwältin für Miet- und

    Der Senat geht mit Scharmer in dessen Anmerkung in BRAK-Mitt. 2008, 135 davon aus, dass der BGH an der durch Beschluss vom 16.04.2007 vollzogenen Restriktionen nicht mehr festhält und dass auf der Grundlage des Beschlusses vom 25.02.2008 die Möglichkeit besteht, ein Fachgespräch bei Nachweislücken in den schriftlichen Unterlagen zu füllen, wobei der Bundesgerichtshof zugleich eine ganz erhebliche Ausweitung des Themenkreises des Fachgesprächs vorgenommen hat, in dem er das Abfragen von praktischem Grundlagenwissen zugelassen hat, ohne dass das Fachgespräch einen Bezug zu den Fällen oder zu den schriftlichen Unterlagen haben muss.
  • AGH Hessen, 14.07.2014 - 1 AGH 4/14

    Fachanwaltschaften: Nachholung einer versäumten Fortbildung

    Auch der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss eine für die juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche Frage aufwerfen, das heißt einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177, 178; Senatsbeschl. v. 25.2.2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135, Rdnr. 10 zum Arbeitsrecht).
  • AGH Berlin, 24.11.2008 - II AGH 4/08

    Fachanwalt - Kein Nachschieben von Fällen in gerichtlichen Verfahren nach Ablauf

  • AGH Baden-Württemberg, 08.12.2008 - AGH 14/08

    Schlichte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches als ausreichend für die

  • AGH Bayern, 07.03.2012 - BayAGH I - 12/11

    Nachweis besonderer Kenntnisse für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für

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